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   OLG München, 18.02.2008 - 31 Wx 87/07   

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https://dejure.org/2008,2972
OLG München, 18.02.2008 - 31 Wx 87/07 (https://dejure.org/2008,2972)
OLG München, Entscheidung vom 18.02.2008 - 31 Wx 87/07 (https://dejure.org/2008,2972)
OLG München, Entscheidung vom 18. Februar 2008 - 31 Wx 87/07 (https://dejure.org/2008,2972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Handelsregisterverfahren: Ermächtigung zur Ordnungsgeldfestsetzung wegen Nichteinreichung der Jahresabschlüsse einer GmbH in Übergangsfällen

  • Betriebs-Berater

    Ordnungsgeld bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses bis ein-schließlich 2005

  • Judicialis

    EGHGB Art. 61 Abs. 5; ; FGG § 140a; ; HGB § 335a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 335a; FGG § 140a; EGHGB Art. 61 Abs. 5
    Ordnungsgeld bei Nichteinreichen von Jahresabschlüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit und Gebotenheit einer Ordnungsgeldverhängung durch das Registergericht wegen Nichteinreichens von Jahresabschlüssen für vor dem 01.01.2006 begonnene Geschäftsjahre nach dem 01.01.2007

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ordnungsgeld bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Sanktionen bei unterlassener Einreichung von Jahresabschlüssen auch noch nach dem 1.1.2007

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ordnungsgeld bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses bis einschließlich 2005

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichteinreichens von Jahresabschlüssen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Doch Ordnungsgeld für Nichteinreichung von Jahresabschlüssen vor 2005

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ordnungsgeld bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 551
  • Rpfleger 2008, 313
  • NZG 2008, 345
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Auszug aus OLG München, 18.02.2008 - 31 Wx 87/07
    Ein derartiger Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht wöge umso schwerer, als die Bundesrepublik Deutschland schon einmal vom Europäischen Gerichtshof wegen nicht hinreichender Sanktionierung von Verstößen gegen die Pflicht zur Einreichung der Jahresabschlüsse verurteilt wurde (EuGH vom 29.9.1998 - Rs. C-191/95).
  • BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 3582/08

    Keine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

    Auch wenn in der Rechtsprechung der Fachgerichte und in der fachrechtlichen Literatur überwiegend eine Fortgeltung von § 140a FGG für sogenannte Altfälle - mit der Folge eines Ausschlusses der weiteren Beschwerde - vertreten wird (vgl. OLG München, NZG 2008, S. 345; LG Köln, Beschluss vom 22. März 2007 - 88 T 3/07 -, [...]; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 11. Aufl., § 185 Rn. 5), erscheint die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG statthaft sei, nicht schlechterdings unvertretbar.

    Die ausdrückliche Bezugnahme von § 335a HGB a.F. auf § 140a Abs. 2 FGG a.F. legt vielmehr eine Auslegung nahe, wonach § 140a FGG a.F. an der Übergangsregelung teilhat (vgl. OLG München, NZG 2008, S. 345; LG Köln, Beschluss vom 22. März 2007 - 88 T 3/07 -, [...]; LG Bonn, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 11 T 19/05 -, [...]; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 11. Aufl., § 185 Rn. 5; Wenzel, BB 2008, S. 769; a.A. LG Bayreuth, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 13 KH T 2/07 -, [...]).

  • OLG Köln, 12.11.2010 - 2 Wx 165/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts im Verfahren

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluß der weiteren Beschwerde in Altfällen unter Anwendung der §§ 335 a HGB a.F., 140 a FGG a.F. in Verbindung mit den Art. 2 und 4 Nr. 4 EHUG und Art. 61 Abs. 5 EGHGB (vgl. dazu OLG München, NZG 2008, 345 f.) nicht beanstandet (vgl. BVerfG NZG 2009, 515 f.).
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